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Satzung des Nordsächsischen Wandersportverbandes e. V.

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Nordsächsischer Wandersportverband“. Die Kurzbezeichnung ist NWSV.

  2. Sitz des NWSV ist Leipzig.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Register-Nr. VR 7874 eingetragen.

 

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der NWSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“, speziell die Förderung des Sportes entsprechend § 52, Abs. 2 der Abgabenordnung.

  2. Der NWSV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des NWSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des NWSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des NWSV, es sei denn, dass der erweiterte Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst, der nur für gemeinnützige Vereine im Sinne des § 52, Abs. 2 der Abgabenordnung gilt.

  3. Die Vorstandsmitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a ESTG durch einen entsprechenden Beschluss des erweiterten Vorstandes erhalten.

  4. Der NWSV ist parteipolitisch, weltanschaulich, konfessionell und rassisch neutral und vertritt humanistische Ziele.

  5. Der NWSV ist ein Regionalverband des Sächsischen Wander- und Bergsportverbandes e.V. (SWBV), der als Landesfachverband Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. ist.

  6. Der NWSV ist ein auf freiwilliger Grundlage basierender organisatorischer Zusammenschluss von Wandersport- und Bergsportvereinen bzw. Abteilungen Wandern und/oder Bergsport der Sportvereine (nachfolgend Mitgliedsvereine genannt).

  7. Der NWSV erkennt die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbständigkeit seiner Mitgliedsvereine an und arbeitet mit ihnen kameradschaftlich zusammen.


§ 3 Zweck
Der NWSV fördert die Entwicklung und Organisation des Wanderns und des Bergsportes in der Vielfalt seiner Formen für Jedermann, besonders auf sportlichem und gesundheitsorientiertem Gebiet. Er unterstützt seine Mitgliedsvereine vor allem bei der Gewinnung junger Menschen für den Wander- und Bergsport.
 

§ 4 Sonstige Tätigkeiten

  1. Der NWSV pflegt den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedsvereinen, hält die Verbindung zwischen den Mitgliedsvereinen und dem SWBV und vermittelt gute Erfahrungen von Vereinen anderer Regionen oder anderer Regionalverbände.

  2. Der NWSV unterstützt seine Mitgliedsvereine bei der Entwicklung von Naturliebe, Kameradschaftlichkeit und Gemeinschaftssinn

  3. Der NWSV organisiert die Weiterbildung von Trainern C / Breitensport Wandern, von Fachübungsleitern Wandern und Wanderleitern der Mitgliedsvereine.

  4. Der NWSV nimmt Einfluss auf die Schaffung, Markierung und Erhaltung von Wanderwegen.

  5. Der NWSV unterstützt die Ziele und Aufgaben des SWBV und trägt zu deren Umsetzung bei.

 

§ 5 Rechtsgrundlagen
Für den NWSV sind die Satzung, die Finanzordnung, Datenschutzordnung und die Wahlordnung die Arbeitsmittel, die er für die Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung. Diese Ordnungen und ihre Änderungen werden vom erweiterten Vorstand entsprechend § 9 der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
 

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder im NWSV können alle gemeinnützigen Vereine werden, die die Sportarten Wandern und/oder Bergsport betreiben. Als Mitglied werden nur juristische Personen aufgenommen.

  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die Vereine die Satzung und die Ordnungen des 
    NWSV anerkennen.

  3. Erwerb der Mitgliedschaft:
    a) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des NWSV zu beantragen. Es sind beizufügen: Satzung des Vereines und die Aufstellung des Vorstandes mit Kontaktdaten.
    b) Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand des NWSV.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) wenn der Austritt schriftlich erklärt wird. Er ist am Ende eines Geschäftsjahres (siehe §13, Abs.1) möglich und ist bis 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand einzureichen.
    b) wenn sich der Mitgliedsverein auflöst, seine Gemeinnützigkeit verliert oder seine Rechtsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
    c) bei Ausschluss des Mitgliedsvereines wegen Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten, grober Verletzung der Satzung bzw. Schädigung des Ansehens des NWSV.
    d) Der vorgesehene Ausschluss ist vom Vorstand des NWSV dem Mitgliedsverein schriftlich mitzuteilen. Dem Mitgliedsverein steht innerhalb von vier Wochen das Berufungsrecht an den Vorstand des NWSV zu. Zur Anhörung des Mitgliedsvereines wird innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Berufung eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedsvereinen werden vom NWSV Beiträge erhoben.

 

Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist in einer von dem erweiterten Vorstand beschlossenen Finanzordnung festgesetzt.


Gezahlte Beiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückgezahlt.


§ 8 Organe
Die Organe des NWSV sind:

  • die Delegiertenversammlung

  • der erweiterte Vorstand

  • der Vorstand


§ 9 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des NWSV. Sie setzt sich zusammen aus dem erweiterten Vorstand (§ 9, Punkt 1), den Delegierten der Mitgliedsvereine gemäß dem vom Vorstand beschlossenen Delegiertenschlüssel und den Kassenprüfern. Die Delegiertenversammlung wird als Wahlversammlung nach der entsprechend gültigen Wahlordnung durchgeführt. Der Delegiertenschlüssel wird vom erweiterten Vorstand entsprechend der gültigen Wahlordnung 
    beraten und festgelegt.

  2. Die Delegiertenversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form vier Wochen zuvor unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen.

  3. Versammlungsleiter der Delegiertenversammlung ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter bzw. ein vom Vorstand beauftragter Vertreter. Zu Beginn hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Delegiertenversammlung beschlussfähig ist. Sie ist beschlussfähig, wenn die 
    Einladung satzungsgemäß erfolgte.

  4. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmung kann beantragt werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  5. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  6. Aufgaben der Delegiertenversammlung
    a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des letzten Geschäftsjahres
    b) Entgegennahme des Finanzberichtes und des Kassenprüfberichtes des letzten Geschäftsjahres
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Gegebenenfalls Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen (siehe § 15, Abs. 1 der Satzung), zum 
    Ausschluss von Mitgliedsvereinen und zur Auflösung des NWSV
    e) Neuwahlen
    - des Vorsitzenden
    - des stellvertretenden Vorsitzenden
    - des Schatzmeisters
    - der Fachwarte und Kassenprüfer


Sie werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und Wiederwahl ist zulässig.

  1. Vorstandsmitglieder können bei Notwendigkeit in einer erweiterten Vorstandssitzung kooptiert werden, jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung.

  2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich fordern. Sie ist innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen des Antrages durchzuführen.


§ 10 Erweiterter Vorstand

  1. Er besteht aus dem Vorstand des NWSV (§10 Punkt 1) und den Vorsitzenden / Abteilungsleitern der Mitgliedsvereine. Er tagt zwischen den Delegiertenversammlungen und arbeitet auf der Grundlage deren Beschlüsse.

  2. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form vier Wochen vor dem geplanten Termin unterer Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. ein vom Vorstand Beauftragter.

  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgte. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit dessen Stellvertreter. Die Beschlüsse sind vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  4. Aufgaben
    a) Der erweiterte Vorstand nimmt Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
    b) Er kann bestimmte Aufgaben an die Delegiertenversammlung verweisen.
    c) Der erweiterte Vorstand beschließt:
    - die Finanzordnung
    - die Wahlordnung
    - den Haushalts- und Arbeitsplan des entsprechenden Geschäftsjahres
    - die Entgegennahme des Finanzberichtes, des Kassenprüfberichtes und des Geschäftsberichtes in den Jahren, in denen keine Delegiertenversammlung stattfindet
    - sowie die Entlastung des Vorstandes
    - über die Aufnahme von Mitgliedsvereinen
    - über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen, wenn der betreffende Mitgliedsverein kein Berufungsrecht in Anspruch nimmt.
     

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun Personen zusammen. Folgende Funktionen sind zu besetzen. Die Übertragung von zwei Funktionen auf eine Person ist zulässig.
    - Vorsitzender
    - Stellvertreter
    - Schatzmeister
    - Schriftführer
    - Lehrwart
    - Fachwart Öffentlichkeitsarbeit
    - Fachwart Wanderkalender
    - Beisitzer

  2. Die Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung des NWSV und die Führung seiner Geschäfte. Er hat die Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausschließlich einem anderen Organ zugewiesen werden. Er erarbeitet die Satzungsänderungen und die Ordnungen des NWSV und legt diese dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand kann dazu Arbeitsgruppen beauftragen.

  3. Im Sinne des § 26 BGB wird der NWSV gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam in folgender Reihenfolge vertreten:
    - Vorsitzender und Stellvertreter
    - Vorsitzender und Schatzmeister
    - Stellvertreter und Schatzmeister

  4. Der Vorstand wird mindestens dreimal im Jahr vom Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Der Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  6. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  7. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben gemäß §26 BGB nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt wurden und ins Vereinsregister eingetragen worden sind.


§ 12 Kassenprüfer

  1. Zur Prüfung der sachlich und rechnerisch richtigen Buchführung der Verbandsfinanzen, sowie deren Ordnungsmäßigkeit sind von der Delegiertenversammlung mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode zu wählen. Kassenprüfer können bei Notwendigkeit in einer erweiterten Vorstandssitzung kooptiert werden, jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung.

  2. Die Kassenprüfer legen nach Prüfung des Jahresabschlusses ihren schriftlichen Bericht jährlich dem erweiterten Vorstand bzw. aller drei Jahre der Delegiertenversammlung vor.

  3. Der Bericht der Kassenprüfer endet mit der Empfehlung zur Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes für die Berichtsperiode. Darüber ist in der Delegiertenversammlung bzw. im erweiterten Vorstand abzustimmen.

 

§ 13 Finanzielle Mittel des Verbandes

  1. Mitgliedsbeiträge, die Höhe ist in der Finanzordnung geregelt.

  2. Fördermittel, Zuwendungen und Spenden

  3. Eigeneinnahmen


§ 14 Wirtschaftsführung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten zur Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung.

  2. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erarbeiten und dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Jahresabschlussbericht zu erstellen.

  3. Der Jahresabschlussbericht ist zur Bestätigung der Delegiertenversammlung vorzulegen. In den Jahren, in denen keine Delegiertenversammlung stattfindet, ist er dem erweiterten Vorstand vorzulegen.


§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des NWSV werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in den jeweils gültigen Fassungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse 
    der Mitglieder im NWSV verarbeitet.

  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
     

§ 16 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Delegiertenversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist die Zustimmung von mindestens Dreiviertel der anwesenden Delegierten erforderlich.

  2. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Sächsischen Wander- und Bergsportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Schlussbestimmungen
Anträge zu Satzungsänderungen müssen schriftlich sechs Wochen vor einer Delegiertenversammlung dem Vorstand vorliegen. Sie werden mit der Einladung zur Delegiertenversammlung an die Mitgliedsvereine versandt. Die Satzungsänderungen werden mit einer Zustimmung von mindestens Dreiviertel der anwesenden Delegierten beschlossen.

 

Diese Satzung wurde am 24.02.2023 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Leipzig, 24.02.2023

 

Nachtrag 1: Diese Satzung wurde am 12.04.2023 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
Nachtrag 2: Diese Satzung wurde am 21.09.2023 per Beschluss der Delegiertenversammlung neu gefasst.


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